Erwägungsgrund 131 32025R0040
In Fällen, in denen die Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung, die eine Organisation für Herstellerverantwortung erhebt, als öffentliche Einnahme eingestuft werden, wie es im Falle einer staatlich geführten Organisation für Herstellerverantwortung der Fall ist, und um die Haushaltsvorschriften einzuhalten, nach denen die öffentlichen Einnahmen auf genaue Daten gestützt sein müssen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass die Informationen für den Bericht häufiger als einmal jährlich vom Hersteller an die für das Register zuständige Behörde übermittelt werden. Da staatlich geführte Organisationen für Herstellerverantwortung keinen Auftrag des vertretenen Herstellers haben, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen für solche Aufträge nicht gelten.