Erwägungsgrund 107 32025R0040
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Nutzung gemeinsamer Spezifikationen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um gemeinsame Spezifikationen für die Anforderungen für Nachhaltigkeit, Kennzeichnung und Wiederverwendungssysteme festzulegen, zu ändern oder aufzuheben und Test-, Mess- oder Berechnungsmethoden zu bestimmen. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten die Standpunkte der einschlägigen Gremien und der Sachverständigengruppen berücksichtigen und alle einschlägigen Interessenträger konsultieren.