Erwägungsgrund 134 32025R0040
Das gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtete Herstellerregister gilt für die Zwecke der Verordnung (EU) 2022/2065 als öffentliches Register. Daher sollten Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, sich nach besten Kräften um die Bewertung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von den betreffenden Herstellern bereitgestellten Informationen bemühen, insbesondere durch die Nutzung oder Überprüfung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken und Online-Schnittstellen oder die Aufforderung der betreffenden Unternehmer, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen. Was die öffentlich zugänglichen Daten im Herstellerregister betrifft, so erfordert „sich nach besten Kräften bemühen“ im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 üblicherweise eine Überprüfung der vom Hersteller bereitgestellten Informationen mit den öffentlich zugänglichen Daten im Herstellerregister. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mitgliedstaat eine Online-Schnittstelle für den automatisierten Datenabgleich im Einklang mit der vorliegenden Verordnung eingerichtet hat.