Erwägungsgrund 66 32025R0040
Um den Verbrauchern die Sortierung und Entsorgung von Verpackungsabfällen zu erleichtern, sollte ein System harmonisierter Symbole eingeführt werden, die sowohl auf Verpackungen als auch auf Abfallbehältern angebracht werden müssen, damit die Verbraucher die Symbole bei der Entsorgung einander zuordnen können. Die Symbole sollten eine angemessene Abfallbewirtschaftung ermöglichen, indem sie die Verbraucher über die Kompostierungseigenschaften solcher Verpackungen informieren. Mit diesen Informationen sollte insbesondere eine Verunsicherung der Verbraucher in Bezug auf kompostierbare Verpackungen, die als solche für die Eigenkompostierung nicht geeignet sind, sondern nur unter kontrollierten industriellen Bedingungen kompostiert werden können, vermieden werden. Mit diesen Informationen sollte somit verhindert werden, dass kompostierbare Verpackungen in freier Natur weggeworfen werden. Mit diesem Ansatz wird die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen verbessert, was zu einer höheren Qualität des Recyclings von Verpackungsabfällen führen wird, und soll ein gewisser Grad an Harmonisierung der Systeme zur Sammlung von Verpackungsabfällen auf dem Binnenmarkt erreicht werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Symbole, die mit den nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichteten obligatorischen Pfand- und Rücknahmesystemen verbunden sind, zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung solcher harmonisierter Symbole auf Verpackungen vorschreiben können, die an Pfand- und Rücknahmesysteme gebunden sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden. Da Transportverpackungen nicht mithilfe von Systemen zur Sammlung von Siedlungsabfällen gesammelt werden, sollte die Verwendung dieser Symbole für Transportverpackungen mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel nicht verbindlich vorgeschrieben werden.