Erwägungsgrund 35 32025R0040
Einige Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch eine Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung zu fördern. Solche auf nationaler Ebene ergriffenen Initiativen können zu Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsakteure führen, insbesondere für jene, die Verpackungen in mehreren Mitgliedstaaten vertreiben. Andererseits ist die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung ein wirksames wirtschaftliches Instrument, um Anreize für eine nachhaltigere Verpackungsgestaltung zu schaffen, wodurch Verpackungen leichter recycelt werden können und gleichzeitig für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts gesorgt wird. Es ist daher notwendig, die Kriterien für die Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung auf der Grundlage der durch die Bewertung der Recyclingfähigkeit ermittelten Leistungsmerkmale zu harmonisieren, ohne die tatsächlichen Beträge dieser Gebühren festzulegen. Da sich die Kriterien auf die Kriterien für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen beziehen sollten, sollte die Kommission ermächtigt werden, solche harmonisierten Kriterien zusammen mit der Festlegung der detaillierten Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung für jede Verpackungskategorie zu erlassen.