Erwägungsgrund 96 32025R0040
Die Erreichung der Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele kann für kleinere Wirtschaftsakteure eine Herausforderung darstellen. Daher sollten bestimmte Wirtschaftsakteure von der Verpflichtung zur Einhaltung der Wiederverwendungsziele für Verpackungen ausgenommen sein, und zwar wenn sie weniger als ein bestimmtes Verpackungsvolumen in Verkehr bringen und die am 11. Februar 2025 geltende Definition von Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission erfüllen oder die Verkaufsfläche der Endvertreiber unter einer bestimmten Größe liegt. Für diese Zwecke sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, und zwar zur Änderung des Schwellenwerts für die Verkaufsfläche, zur Festlegung und Präzisierung der detaillierten Bedingungen und Berichterstattungspflichten, die auf die Vereinbarungen der Endvertreiber über die Bildung von Pools anzuwenden sind, zur Änderung des Schwellenwerts hinsichtlich der Größe für die Ausnahme von Wirtschaftsakteuren und zur Festlegung von weiteren Ausnahmen für bestimmte andere Wirtschaftsakteure oder Ausnahmen für bestimmte Verpackungsformate, für die die Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungsziele gelten, bei besonderen wirtschaftlichen Beschränkungen sowie schwerwiegenden Problemen in Bezug auf Hygiene, Lebensmittelsicherheit oder Umwelt, die die Erreichung dieser Ziele verhindern.