Erwägungsgrund 148 32025R0040
Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, das Pfand- und Rücknahmesystem auf subnationaler Ebene umzusetzen, wobei den entsprechenden nationalen Verwaltungseinheiten und den Besonderheiten der überseeischen Gebiete Rechnung zu tragen ist, sofern diese die Umweltverträglichkeit und wirtschaftliche Leistung eines solchen Systems und seine vollständige Vereinbarkeit mit der in dieser Verordnung festgelegten Sammelquote von 90 % für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkebehälter aus Metall nachweisen.