Erwägungsgrund 129 32025R0040
Zusätzlich zur harmonisierten Anforderung für die Recyclingfähigkeit für die Anpassung der finanziellen Beiträge der Hersteller, die in gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen ist, sollten die Mitgliedstaaten andere Kriterien anwenden dürfen, etwa Rezyklatanteil, Wiederverwendbarkeit, Verwendung von gefährlichen Stoffen oder andere Kriterien im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG.