Erwägungsgrund 160 32025R0040
Da bei der Wiederverwendung keine neuen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, sollten wiederverwendbare Verkaufsverpackungen, die in Verkehr gebracht werden, und Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, in Bezug auf das Erreichen der jeweiligen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungen berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können, um die angepassten Recyclingziele unter Berücksichtigung von höchstens fünf Prozentpunkten des durchschnittlichen Anteils an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren innerhalb eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, zu berechnen.