Erwägungsgrund 152 32025R0040
Gemäß der Richtlinie 94/62/EG muss die Kommission die Recyclingziele für 2030 für Verpackungen darauf prüfen, ob sie beizubehalten oder gegebenenfalls zu erhöhen sind. Es ist jedoch noch nicht angebracht, die für 2030 festgelegten Ziele zu ändern, da sich gezeigt hat, dass einige Mitgliedstaaten nach wie vor Schwierigkeiten haben, die bestehenden Ziele zu erreichen. Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeuger zu ermutigen, recyclingfähigere Verpackungen in Verkehr zu bringen und so die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Recyclingziele zu erreichen. Künftig sollten der Kommission detailliertere Daten über Verpackungsströme und Verpackungsabfallrecyclingströme gemeldet werden. Die Meldung dieser Daten wird es der Kommission ermöglichen, die Ziele darauf zu prüfen, ob sie beizubehalten oder zu erhöhen sind. Um den Auswirkungen der Maßnahmen zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen Rechnung zu tragen, sollte die Prüfung nicht vor der geplanten allgemeinen Evaluierung der vorliegenden Verordnung erfolgen, d. h. sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Bei dieser Prüfung sollte auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, neue detailliertere Ziele einzuführen.