Erwägungsgrund 121 32025R0040
Die Mitgliedstaaten sollten diese Abfallvermeidungsziele mittels wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen erreichen können, mit denen Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie geschaffen werden, einschließlich Maßnahmen, die im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung umzusetzen sind, und indem sie die Einrichtung und den wirksamen Einsatz von Wiederverwendungssystemen fördern und die Wirtschaftsakteure ermutigen, den Endabnehmern weitere Möglichkeiten zur Wiederbefüllung zu bieten. Solche Maßnahmen sollten parallel und zusätzlich zu anderen Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung erlassen werden, die auf die Verringerung von Verpackungen und Verpackungsabfällen abzielen, beispielsweise Anforderungen für die Minimierung von Verpackungen, Wiederverwendungsziele und Wiederbefüllungsverpflichtungen, Volumen-Schwellenwerte und Maßnahmen zur dauerhaften Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen. Die Mitgliedstaaten sollten unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend der vorliegenden Verordnung Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestziele für die Abfallvermeidung hinausgehen. Bei der Umsetzung solcher Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten sich des Risikos einer Verlagerung von schwereren auf leichtere Verpackungsmaterialien bewusst sein und Maßnahmen priorisieren, mit denen dieses Risiko minimiert wird.