Erwägungsgrund 88 32025R0040
Wiederverwendbare Verpackungen werden zu Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, wenn sich ihr Besitzer ihrer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Wiederverwendbare Verpackungen, die sich in einem Rekonditionierungsverfahren befinden, gelten in der Regel nicht als Abfall.