Erwägungsgrund 171 32025R0040
Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsakteuren zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass entweder Verpackungen nicht den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen oder der Wirtschaftsakteur gegen andere Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt verstößt. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Anforderung an die Wirtschaftsakteure, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um darüber zu entscheiden, ob die getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind.