Erwägungsgrund 170 32025R0040
Es sollte ein Verfahren bestehen, in dessen Rahmen interessierte Parteien über geplante Maßnahmen in Bezug auf Verpackungen unterrichtet werden, mit denen ein Risiko verbunden ist. Dieses Verfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Verpackungen zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzustellen, ob die bezüglich nicht konformer Produkte getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind. Die Kommission sollte unverzüglich geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen, die den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit betreffen, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.