Erwägungsgrund 185 32025R0040
Es muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Wirtschaftsakteure ihre Tätigkeiten anpassen können, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Gleichermaßen muss ein ausreichender Zeitraum vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Organisation der Zulassungsverfahren durch die zuständigen Behörden unter Wahrung der Kontinuität für die Wirtschaftsakteure ergreifen und die für die Anwendung dieser Verordnung erforderliche Verwaltungsinfrastruktur aufbauen können. Für den Beginn der Anwendung dieser Verordnung ist deshalb ein Zeitpunkt zu wählen, zu dem die Vorbereitungen nach vernünftigem Ermessen abgeschlossen sein können. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gelegt werden, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung zu unterstützen, unter anderem durch Leitlinien, die von der Kommission zu erstellen sind, um den Wirtschaftsakteuren die Einhaltung zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf KMU liegen sollte.