Erwägungsgrund 100 32024L1788
Fernleitungsnetzbetreibern sollte es freistehen, technische Vereinbarungen mit Fernleitungsnetzbetreibern oder anderen Stellen in Drittländern zu Fragen des Betriebs und der Verbindung von Fernleitungsnetzen zu schließen, sofern der Inhalt dieser Vereinbarungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist.