Erwägungsgrund 144 32024L1788
Ein großer Teil der Erdgasversorgung der Mitgliedstaaten wird durch langfristige Verträge gesichert. Sie sollten jedoch kein Hindernis für den Markteintritt von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas darstellen, weshalb Verträge über die Lieferung von fossilem Gas ohne CO2-Abscheidung nicht über den 31. Dezember 2049 hinaus laufen sollten. Solche Verträge sollten stets mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang stehen und mit dem AEUV, einschließlich der darin festgelegten Wettbewerbsregeln, vereinbar sein. Die langfristigen Verträge müssen bei der Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Unternehmen berücksichtigt werden. Fossiles Gas ohne Kohlenstoff-Abscheidung und -Speicherung spielt zwar nach wie vor eine wichtige Rolle, seine Bedeutung für die Sicherung der Energieversorgung der Union wird jedoch fortschreitend nachlassen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Nutzung von fossilem Gas schrittweise eingestellt wird, wobei die Verfügbarkeit von Alternativen zu berücksichtigen ist. Wenn dies in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen vorgesehen ist, sollten die Mitgliedstaaten ein früheres Enddatum, das vor dem 31. Dezember 2049 liegt, für die Laufzeit langfristiger Verträge für fossiles Gas ohne Kohlenstoff-Abscheidung und -Speicherung beschließen können.