Erwägungsgrund 163 32024L1788
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Interoperabilitätsanforderungen und von nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahren für den Zugang zu Daten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.