Erwägungsgrund 81 32024L1788
Der Betrieb von Wasserstoffnetzen sollte von Tätigkeiten der Energieerzeugung und -versorgung getrennt werden, um die Gefahr von Interessenkonflikten der Netzbetreiber zu vermeiden. Durch eine strukturelle Trennung des Eigentums an Wasserstofffernleitungsnetzen von der Beteiligung an der Energieerzeugung und -versorgung wird die Vermeidung solcher Interessenkonflikte garantiert. In Bezug auf Fernleitungsnetzbetreiber im Erdgassektor, die unter das Entflechtungsmodell des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers fallen, und in Bezug auf bestehende vertikal integrierte Wasserstoffnetze sollten sich die Mitgliedstaaten auf das alternative Entflechtungsmodell des integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers stützen können. Fernleitungsnetzbetreiber im Erdgassektor, für die eine Ausnahme gemäß dieser Richtlinie gilt, sollten für die Zwecke der Feststellung, ob sie für die Verwendung des Modells des integrierten Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers in Betracht kommen, als zertifiziert gelten. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Nutzung des Modells des unabhängigen Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers zu gestatten, um vertikal integrierten Eigentümern von Wasserstofffernleitungsnetzen zu erlauben, die Eigentumsrechte an ihren Netzen zu behalten, und gleichzeitig den nichtdiskriminierenden Betrieb solcher Netze zu gewährleisten.