Erwägungsgrund 56 32024L1788
Versorgungsunterbrechungen stellen eine erhebliche Beeinträchtigung des Zugangs der Kunden zur Erdgasversorgung dar, die sie insbesondere zur Beheizung ihrer Wohnungen benötigen. Von Energiearmut betroffene Kunden und schutzbedürftige Kunden leiden besonders unter Unterbrechungen der Erdgasversorgung, und die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Unterbrechung der Versorgung dieser Kunden aus wirtschaftlichen oder kommerziellen Gründen zu verhindern. Den Mitgliedstaaten stehen zahlreiche Instrumente und bewährte Verfahren zur Verfügung, wozu unter anderem ganzjährige oder saisonale Unterbrechungsverbote, Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschuldung und nachhaltige Lösungen, um Kunden in Not bei der Bezahlung ihrer Energiekosten zu unterstützen, gehören. Die Mitgliedstaaten sollten je nach ihren nationalen Gegebenheiten die am besten geeigneten Instrumente ermitteln. Solche Maßnahmen sollten sich nicht auf eine von Netzbetreibern im Notfall vorgenommene vorübergehende Versorgungsunterbrechung auswirken, die bei einer Versorgungsunterbrechung aus Sicherheitsgründen ohne Vorankündigung und bei einer Versorgungsunterbrechung aus Wartungsgründen, wenn möglich, mit Vorankündigung erfolgt.