Erwägungsgrund 103 32024L1788
Die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf Erdgasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer sollte sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränken. In Bezug auf Offshore-Erdgasfernleitungen sollte diese Richtlinie im Küstenmeer des Mitgliedstaats gelten, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist.