Erwägungsgrund 102 32024L1788
Wenn solche technischen Vereinbarungen bestehen, ist der Abschluss eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittland über den Betrieb der betreffenden Erdgasfernleitung nach der vorliegenden Richtlinie nicht erforderlich.