Erwägungsgrund 85 32024L1788
Nur ein Teil der für Erdgas verwendeten natürlich vorkommenden unterirdischen Speicher, wie Salzkavernen, Aquifere und erschöpfte Erdgasfelder, können auch für Wasserstoff verwendet werden. Die Verfügbarkeit dieser großen unterirdischen Wasserstoffspeicheranlagen ist begrenzt und ungleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt. Angesichts der für das Funktionieren des Wasserstofftransports und der Wasserstoffmärkte potenziell förderlichen Rolle solcher großen unterirdischen Speicheranlagen sollte zu diesen letztendlich ein regulierter Zugang Dritter bestehen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer zu gewährleisten. In der Anlaufphase der Wasserstoffmärkte sollten die Mitgliedstaaten über die Flexibilität verfügen, bis zum 31. Dezember 2032 auch Regelungen für den Zugang auf Vertragsbasis nutzen zu können.