Erwägungsgrund 18 32024L1788
Um das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, zu erreichen, sollten die Anstrengungen zur Dekarbonisierung des Gasmarktes mit dem Einsatz erneuerbarer Energiequellen im Rahmen der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ziele der Union und ergänzenden Dekarbonisierungsanstrengungen auf der Grundlage anderer nichtfossiler Energiequellen einhergehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf einen vollständig geöffneten Markt weiterhin ihren Energiemix unter Berücksichtigung ihrer besonderen nationalen Gegebenheiten planen können; dazu gehört die kombinierte Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe oder Brennstoffe. Zu diesem Zweck sollte die Union bei der Gestaltung von Förderregelungen, einschließlich finanzieller Unterstützung, für erneuerbare oder kohlenstoffarme Brennstoffe auf das Erreichen der Unionsziele hinarbeiten, während die Mitgliedstaaten weiterhin das Recht haben zu entscheiden, soweit zutreffend, welche Quelle von erneuerbaren oder kohlenstoffarmen Brennstoffen sie unterstützen, sofern diese Brennstoffe die Kriterien der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der vorliegenden Richtlinie erfüllen und mit dem geltenden Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 107 und 108 AEUV im Einklang stehen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Dekarbonisierungsstrategien zusätzliche Anforderungen im Bereich der Verringerung der Treibhausgasemissionen beschließen.