Erwägungsgrund 108 32024L1788
Die Sicherheit der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts und der Integration der isolierten Erdgasmärkte der Mitgliedstaaten. Die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der Union mit Erdgas kann nur über Netze erfolgen. Funktionsfähige offene Erdgasmärkte und im Besonderen Netze und andere mit der Erdgasversorgung verbundene Anlagen sind von wesentlicher Bedeutung für die öffentliche Sicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Bürgerinnen und Bürger der Union. Personen aus Drittländern sollte es daher nur dann gestattet sein, die Kontrolle über ein Fernleitungsnetz oder einen Fernleitungsnetzbetreiber auszuüben, wenn sie die innerhalb der Union geltenden Anforderungen einer tatsächlichen Trennung erfüllen. Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union ist die Union der Ansicht, dass der Erdgas-Fernleitungsnetzsektor für die Union von großer Bedeutung ist und daher zusätzliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit in der Union erforderlich sind, um eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit in der Union und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger der Union zu vermeiden. Die Energieversorgungssicherheit in der Union erfordert insbesondere eine Bewertung der Unabhängigkeit des Netzbetriebs, des Grades der Abhängigkeit der Union und einzelner Mitgliedstaaten von Energielieferungen aus Drittländern und der Frage, wie inländischer und ausländischer Energiehandel sowie inländische und ausländische Energieinvestitionen in einem bestimmten Drittland behandelt werden. Die Versorgungssicherheit sollte daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls sowie der aus dem Völkerrecht — insbesondere aus den internationalen Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland — erwachsenden Rechte und Pflichten bewertet werden. Soweit angezeigt, sollte die Kommission Empfehlungen zur Aushandlung einschlägiger Abkommen mit Drittländern vorlegen, in denen die Sicherheit der Energieversorgung der Union behandelt wird, oder zur Aufnahme der erforderlichen Aspekte in andere Verhandlungen mit diesen Drittländern.