Erwägungsgrund 127 32024L1788
Bei der Ausarbeitung des Netzentwicklungsplans ist es wichtig, dass die Infrastrukturbetreiber dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und den in der Empfehlung der Kommission vom 28. September 2021 mit dem Titel „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis — Leitlinien und Beispiele zur Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus“ festgelegten Grundsätzen der Systemeffizienz Rechnung tragen und insbesondere den erwarteten Verbrauch, der bei der Entwicklung des gemeinsamen Szenarios zugrunde gelegt wurde, berücksichtigen. Nachfrageseitige Lösungen sollten priorisiert werden, wenn sie kosteneffizienter sind als Investitionen in die Infrastruktur.