Erwägungsgrund 54 32024L1788
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, beispielsweise durch Leistungen im Rahmen ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, um die notwendige Versorgung für schutzbedürftige Kunden, Verbesserungen der Energieeffizienz sowie den Einsatz von erneuerbarer Energie zu gewährleisten, damit die Energiearmut nachhaltig bekämpft wird, auch im Zusammenhang mit der Armut insgesamt. Die Maßnahmen könnten nach den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen und sozial- oder energiepolitische Maßnahmen für die Begleichung von Erdgas- oder Wasserstoffrechnungen, für Investitionen in die Energieeffizienz von Wohngebäuden oder für den Verbraucherschutz, zum Beispiel Schutz vor Versorgungsunterbrechungen, umfassen.