Erwägungsgrund 130 32024L1788
Die Bereitstellung von Informationen über Infrastruktur, die stillgelegt werden kann, im Rahmen des Netzentwicklungsplans kann bedeuten, dass die Infrastruktur permanent außer Betrieb genommen wird, indem sie entweder ungenutzt gelassen, abgebaut oder für andere Zwecke, z. B den Wasserstofftransport, zur Verfügung gestellt wird. Das Ziel der höheren Transparenz in Bezug auf die Infrastruktur trägt der Tatsache Rechnung, dass umgewidmete Infrastruktur vergleichsweise billiger ist als neu errichtete Infrastruktur und somit einen kosteneffizienten Übergang ermöglichen dürfte.