Erwägungsgrund 73 32024L1788
Ein Mitgliedstaat sollte das Recht haben, sich für eine vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung in seinem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat dieses Recht ausgeübt, so sollte ein Unternehmen nicht berechtigt sein, einen unabhängigen Netzbetreiber oder einen unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber zu errichten, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Außerdem sollte ein Unternehmen, das eine der Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnimmt, nicht direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber aus einem Mitgliedstaat, der sich für die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung entschieden hat, oder Rechte an einem solchen Fernleitungsnetzbetreiber ausüben.