Erwägungsgrund 119 32024L1788
Die Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Entgelte oder die Berechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des Fernleitungsnetzbetreibers, des Verteilernetzbetreibers oder des Betreibers einer Flüssiggas-Anlage oder auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzusetzen oder zu genehmigen. Dabei sollten die Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Entgelte für die Fernleitung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind und die langfristig durch Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen.