Erwägungsgrund 110 32024L1788
Es ist erforderlich, die Unabhängigkeit der Erdgasspeicheranlagenbetreiber zu gewährleisten, damit der Zugang Dritter zu Erdgasspeicheranlagen verbessert wird, die technisch oder wirtschaftlich notwendig sind, um einen effizienten Zugang zum System für die Versorgung der Verbraucher zu ermöglichen. Daher ist es zweckdienlich, dass Erdgasspeicheranlagen von eigenständigen Rechtspersonen betrieben werden, die tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für Betrieb, Wartung und Ausbau der Erdgasspeicheranlagen notwendigen Vermögenswerte besitzen. Auch ist es erforderlich, die Transparenz in Bezug auf die Dritten angebotenen Erdgasspeicherkapazitäten zu verbessern, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen nichtdiskriminierenden, klaren Rahmen zu schaffen und zu veröffentlichen, der ein geeignetes Regulierungssystem für Erdgasspeicheranlagen festlegt. Diese Verpflichtung sollte keine neue Entscheidung über Zugangsregelungen erforderlich machen, sondern die Transparenz der Zugangsregelungen für Erdgasspeicheranlagen verbessern. Bestimmungen über die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen sind besonders wichtig, wenn strategische Daten betroffen sind oder wenn eine Erdgasspeicheranlage nur einen einzigen Nutzer hat.