Erwägungsgrund 136 32024L1788
Die Mitgliedstaaten sollten von den Wasserstoffverteilernetzbetreibern verlangen, dass sie die Wasserstoffinfrastruktur, die sie entwickeln und umwidmen wollen, in Wasserstoffverteilernetzplänen darlegen. Von Erdgasverteilernetzbetreibern sollte verlangt werden, dass sie Pläne für die Netzstilllegung erarbeiten, wenn eine Verringerung der Gasnachfrage, die die Stilllegung von Erdgasverteilernetzen oder Teilen solcher Netze erfordert, zu erwarten ist. Erdgasverteilernetzbetreibern und Wasserstoffverteilernetzbetreibern kann es erlaubt werden, gemeinsame Pläne zu entwickeln, wenn sie in demselben Gebiet tätig sind und Teile des Netzes umgewidmet werden sollen. Diese Pläne sollten mit den zehnjährigen Netzentwicklungsplänen im Einklang stehen. Die Entwicklungspläne für Verteilernetze und die Stilllegungspläne für Erdgas sollten unter Berücksichtigung der lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung die Energieeffizienz und die Integration der Energiesysteme fördern. Diese Pläne sollten zur Erreichung der Energie- und Klimaziele der Union beitragen und auf vernünftigen Annahmen hinsichtlich der Nachfrage und der Erzeugung von Erdgas und Wasserstoff beruhen. Die Betreiber sollten verpflichtet werden, bei der Erstellung des Plans Konsultationen unter Einbeziehung einschlägiger Interessenträger durchzuführen und die Entwürfe der Pläne öffentlich zugänglich zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Regulierungsbehörden Leitlinien an die Hand geben, wenn Teile des Verteilernetzes möglicherweise stillgelegt werden müssen, insbesondere vor dem Ende der ursprünglich vorgesehenen Abschreibungsdauer.