Erwägungsgrund 113 32024L1788
Erzeuger von erneuerbarem Gas und von kohlenstoffarmem Gas sind häufig an das Verteilernetz angeschlossen. Um die Marktakzeptanz und -integration dieser Gase zu erleichtern, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie ungehinderten Zugang zum Großhandelsmarkt und zu den relevanten virtuellen Handelspunkten erhalten. Der Zugang von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas zum Großhandelsmarkt sollte erleichtert werden, indem für „Einspeise-/Ausspeisesystem“ eine Begriffsbestimmung festgelegt wird, die die Aufnahme von Verteilernetzen ermöglicht und letztlich sicherstellt, dass alle Erzeugungsanlagen unabhängig davon, ob sie an das Verteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind, Zugang zum Markt haben. Darüber hinaus sieht die Verordnung (EU) 2024/1789 vor, dass Verteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber zusammenarbeiten müssen, um Umkehrflüsse aus dem Verteilernetz in das Fernleitungsnetz oder alternative Mittel zur Erleichterung der Marktintegration von erneuerbarem Gas und kohlenstoffarmem Gas zu ermöglichen.