Erwägungsgrund 104 32024L1788
Es sollte möglich sein, dass bestehende Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Betrieb von Fernleitungen im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie in Kraft bleiben.
Es sollte möglich sein, dass bestehende Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Betrieb von Fernleitungen im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie in Kraft bleiben.