Erwägungsgrund 131 32024L1788
In Mitgliedstaaten, in denen ein Wasserstoffverteilernetz errichtet werden soll, sollte die Entwicklung der Wasserstoffinfrastruktur auf realistischen und zukunftsorientierten Prognosen für die Nachfrage, einschließlich des potenziellen Bedarfs aus Sicht des Elektrizitätsnetzes und der schwer zu dekarbonisierenden Sektoren, beruhen. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, gesonderte Entgelte als Mittel zur Kofinanzierung neuer Wasserstoffinfrastrukturen zuzulassen, sollte sich die Regulierungsbehörde bei der Bewertung dieser Entgelte auf den Plan stützen können. Der Plan sollte alle vier Jahre vorgelegt werden. Vorlagen vor dem 31. Dezember 2032 sollten an die Regulierungsbehörde oder an eine andere zuständige Behörde gerichtet werden. Vorlagen nach diesem Datum sollten ausschließlich an die Regulierungsbehörde gerichtet werden.