Erwägungsgrund 150 32024L1788
Bestimmte Mitgliedstaaten sollten aufgrund der historisch bedingten Merkmale und des Reifegrads ihrer Erdgasmärkte von spezifischen in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Vorschriften abweichen können, um eine ungerechtfertigte Bestrafung zu vermeiden und eine effiziente Entwicklung der Erdgasmärkte in diesen Mitgliedstaaten zu begünstigen. Dies gilt aufgrund seiner besonderen Marktmerkmale insbesondere für Luxemburg sowie für all jene Mitgliedstaaten, die noch nicht an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind oder noch nicht die erste kommerzielle Lieferung aufgrund ihres ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags erhalten haben. Um eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, sollten die Ausnahmen für Mitgliedstaaten, die noch nicht an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind oder noch nicht die erste kommerzielle Lieferung aufgrund ihres ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags erhalten haben, zeitlich befristet sein und nur so lange gelten, bis diese Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Marktöffnung und den Anschluss an das integrierte Erdgassystem der Union höheren Standards genügen können. Wenn eine solche Ausnahme zur Anwendung kommt, sollte sie sich auch auf jene Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie erstrecken, bei denen es sich um Nebenbestimmungen der Bestimmungen handelt oder die die vorherige Anwendung der Bestimmungen erfordern, von denen eine Ausnahme gewährt wird.