§ 18 DV-SJG
Durchführung der Prüfung
Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer höchstens drei Tage dauern; sie soll teils im geschlossenen Raum unter Verwendung von Anschauungsmaterial, teils im Freien stattfinden.
Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer höchstens drei Tage dauern; sie soll teils im geschlossenen Raum unter Verwendung von Anschauungsmaterial, teils im Freien stattfinden.