§ 39 DV-SJG
Gegenstand der Prüfung
§ 39 DV-SJG
Die Prüfung erstreckt sich auf Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Sachgebieten: Die Prüfung baut auf dem Wissensstoff der Jägerprüfung auf.
1.
Rechtskunde, insbesondere Rechte und Pflichten des bestätigten Jagdaufsehers,
2.
Jagdbetriebskunde,
3.
Fallenjagd,
4.
Reviergestaltung,
5.
Hege und Bewirtschaftung von Wild einschließlich Wildschadensabwehr.