§ 13 DV-SJG
Die Prüfungen sind vor einem Prüfungsausschuss der Vereinigung der Jäger des Saarlandes abzulegen.
Der Prüfungsausschuss besteht aus wenigstens fünf Mitgliedern, und zwar
dem Landesjägermeister als Prüfungsleiter, im Verhinderungsfall einem vom Landesjägermeister benannten Vertreter des Vorstands oder dem Geschäftsführer der Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
Im Einvernehmen mit dem Beirat für die Jägerprüfung erstellt die Vereinigung der Jäger des Saarlandes eine Liste der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 2 und legt diese Liste der obersten Jagdbehörde vor. Die oberste Jagdbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die jeweiligen Prüfungsteile (§ 14 Abs. 3). Die Berufung kann für mehrere Prüfungen (§ 14 Abs. 1), Prüfungsteile (§ 17 Abs. 1) und Sachgebiete (§ 17 Abs. 2) erfolgen. Eine zugelassene private Jagdschule (§ 15) kann für die Prüfungen eine Liste von Vorschlägen für die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses unter Angabe der Sachgebiete bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes einreichen. Die Vorschläge sollen in angemessenem Verhältnis berücksichtigt werden. Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes teilt den betroffenen Jagdschulen bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die jeweiligen Prüfungsteile und Sachgebiete mit. Die berufenen Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Prüfungsleiter mündlich zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Mitglied des Prüfungsausschusses darf nicht sein, wer innerhalb eines Jahres vor Beginn der Prüfung Ausbilder bei einer Jagdschule war. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen nicht für die Prüfung eines Sachgebiets nach § 17 Abs. 2 eingesetzt werden, in dem sie als Ausbilder in dem unmittelbar vorhergehenden Lehrgang tätig waren.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Prüfungsleiters.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie erhalten für ihre Teilnahme an Prüfungen eine Aufwandsentschädigung (Pauschale und Fahrtkosten), die im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgesetzt wird. Die Aufwandsentschädigungen sind aus den Prüfungsgebühren zu zahlen.
Beauftragte der obersten Jagdbehörde können an den Prüfungen und den Entscheidungsfindungen des Prüfungsausschusses als Beobachter teilnehmen.