§ 41 DV-SJG
Beurteilungen
(1)
Die Leistungen der Prüfungsteilnehmer sind in jedem Prüfungsfach mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.
(2)
Das Ergebnis der Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss in geheimer Sitzung festgestellt. Erforderlichenfalls haben die Fachprüfer ihre Entscheidung vor dem Prüfungsausschuss zu erläutern.
(3)
Die Prüfung ist bestanden, wenn sie in jedem einzelnen Prüfungsfach bestanden ist.