§ 58 DV-SJG
Im Prüfungsfach „Wasserarbeit“ sind folgende Teilprüfungen abzulegen: Bringt der Hund die Ente nicht, wird er von der Weiterprüfung ausgeschlossen. Ein Hund, der die Ente beim erstmaligen Finden nicht bringt, kann die Prüfung nicht bestehen. Eine vom Hund wahrgenommene Ente gilt als gefunden. Bei kleinen Hunderassen wie beispielsweise Terriern oder Teckeln steht das Anlanden dem Zutragen gleich.
Der Hund muss eine frische tote wildfarbene Ente, die für den Hund sichtbar möglichst weit in das Wasser geworfen wird, seinem Führer bringen. Hierbei wird ein Schrotschuss auf das Wasser abgegeben.
Der Hund muss eine frische tote wildfarbene Ente, die mindestens 10 m weit in oder hinter der Deckung liegt, selbstständig suchen, finden und seinem Führer bringen. Der Führer darf den Hund durch Zuruf, Wink oder Steinwurf bei der Arbeit unterstützen.