§ 20 DV-SJG
Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind je Sachgebiet (§ 17 Abs. 2) 24 Fragen zu beantworten. Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt und dauert 120 Minuten.
Die Fragen mit jeweils fünf Antwortvorgaben und einer richtigen Antwort sind einem Fragenkatalog durch Zufallsauswahl zu entnehmen. Der Fragenkatalog wird von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde erstellt oder geändert und enthält für jedes Prüfungsfach 200 Prüfungsfragen. Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes gibt den Fragenkatalog sowie dessen Änderungen den privaten Jagdschulen (§ 15) spätestens zwei Monate vor Beginn einer Prüfung kostenlos bekannt. Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes sowie die privaten Jagdschulen (§ 15) geben die selbst erstellten Ausfertigungen an ihre Lehrgangsteilnehmer weiter.
Verstößt ein Teilnehmer gegen die Ordnung oder macht er sich eines Täuschungsversuchs schuldig, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Prüfungsleiter schließt den Teilnehmer von der Fortsetzung der Prüfung und der Wiederholung der Prüfung nach § 25 Abs. 3 aus. Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn ausdrücklich auf diese Bestimmung hinzuweisen.
Sofern ein Teilnehmer in einem Sachgebiet weniger als 17 Fragen richtig beantwortet, ist der Prüfungsteilnehmer unter Angabe des Grundes durch mündliche Erklärung des Prüfungsleiters darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsteil II (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) oder im Falle einer Wiederholungsprüfung nach § 25 Abs. 3 die Gesamtprüfung nicht bestanden ist.