§ 38 DV-SJG
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mindestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes zu stellen. Zur Prüfung werden Personen zugelassen, die
im Besitz eines gültigen deutschen Jagdscheins (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2) und jagdpachtfähig sind,
an einem Ausbildungslehrgang der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer zugelassenen privaten Jagdschule (§ 15) im Saarland teilgenommen haben,
die Prüfungsgebühr mindestens fünf Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes entrichtet haben; § 16 Abs. 9 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.
Für die Ausbildungspläne und die Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen gilt § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 7 entsprechend.
Der Prüfungsleiter entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Der Prüfungsleiter kann von der Voraussetzung der Jagdpachtfähigkeit im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde Ausnahmen zulassen.
Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes erhebt für die Teilnahme an dem von ihr durchgeführten Ausbildungslehrgang nach Absatz 1 Nr. 2 eine Kostenpauschale, die im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgesetzt wird.