§ 52 DV-SJG
Der Hundeführer hat die Zulassung zur Prüfung bis zu dem gemäß § 51 bekannt gegebenen Meldetermin unter Verwendung des Vordrucks bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr sowie
Zeugnisse über frühere Prüfungen
Zur Prüfung werden Jagdhunde zugelassen, die über eine Ahnentafel eines vom Jagd- und Gebrauchshundeverband (JGHV) anerkannten Zuchtvereins verfügen.
Andere Jagdhunde der von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Rassen mit Arbeitsprüfung „Jagd“ können vom Prüfungsleiter zugelassen werden.
Hunde, die aus Paarungen zwischen Elterntieren der in § 47 genannten Jagdhundeschläge hervorgegangen sind, können vom Prüfungsleiter zugelassen werden. Der Prüfungsleiter kann verlangen, dass durch eine Bescheinigung eines Tierarztes nachgewiesen wird, dass sie die physischen und psychischen Voraussetzungen, die ein Jagdhund haben muss, aufweisen.
Zur Prüfung werden nur Jagdhunde zugelassen, die nicht im Prüfungsjahr geworfen wurden.
Der Hundeführer muss im Besitz eines gültigen deutschen Jagdscheines sein. Der Prüfungsleiter kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Der Prüfungsleiter entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Dem Prüfungsleiter sind vor Beginn der Prüfung die Abstammung des Hundes nachzuweisen sowie weitere erforderliche Nachweise vorzulegen.