§ 31 DV-SJG
Die Prüfung erstreckt sich auf Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Sachgebieten:
Greifvogelkunde, sowie Grundkenntnisse der allgemeinen Vogelkunde, insbesondere Kenntnisse der Lebensverhältnisse und -bedingungen der Greife und Falken einschließlich ihrer Gefährdung, der Gefährdungsursachen und des Greifvogelschutzes,
Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln, insbesondere Fertigkeiten bei der Handhabung von Falknereigerät,
Ausübung der Beizjagd, Haltung und Führung von Hunden und Frettchen für die Beizjagd sowie die Versorgung und die Verwertung des gebeizten Wildes,
Rechtsgrundlagen der Falknerei, des Greifvogelschutzes, des Tierschutzes und des Artenschutzes sowie insbesondere das Recht der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Greifen und Falken.