§ 29 DV-SJG
Zur Ausbildung von Bewerbern für die Falknerprüfung kann die oberste Jagdbehörde auf Antrag natürliche oder juristische Personen als private Jagdschulen zulassen. Die Zulassung wird für eine bestimmte Niederlassung erteilt. Zweigniederlassungen bedürfen einer gesonderten Zulassung.
Die Jagdschule kann nur unter den folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes besitzen. Bei juristischen Personen ist die vertretungsberechtigte Person Antragsteller im Sinne dieser Verordnung;
der Lehrgangsleiter muss im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines und jagdpachtfähig ( § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sein;
für die Ausbildung in den jeweiligen Sachgebieten (§ 31) müssen qualifizierte Personen, die jagdpachtfähig sein sollen, benannt werden; die Ausbilder für die Sachgebiete des § 31 Nr. 2 und 3 sollen im Besitz eines gültigen Falknerjagdscheines sein; die Ausbilder müssen die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes besitzen; Änderungen des Kreises der Ausbilder sind der obersten Jagdbehörde anzuzeigen;
die praktische Ausbildung muss gewährleistet sein; für die theoretische Ausbildung muss ausreichend Anschauungsmaterial zur Verfügung stehen.
Die Zulassung zur Ausbildung von Bewerbern für die Falknerprüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen oder eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet ist. Die Zulassung kann versagt werden, wenn beim Antragsteller, dem Lehrgangsleiter oder den Ausbildungspersonen ein Versagungsgrund im Sinne des § 17 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes vorliegt.
Der Zulassungsbescheid ist insbesondere zu ändern, wenn
eine vertretungsberechtigte Person einer juristischen Person wechselt,
ein Lehrgangsleiter wechselt,
der Name der Jagdschule sich ändert oder
der Sitz der Jagdschule oder ein Schießstand wechselt.
Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten,
die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder eine ordnungsgemäße Ausbildung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist,
wenn bei juristischen Personen die Rechtsform wechselt,
ein Insolvenzverfahren über die Jagdschule eröffnet wird,
gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen Auflagen der Zulassung verstoßen wird.
Die Zulassung erlischt, wenn innerhalb von 18 Monaten nach der Zulassung oder während eines Zeitraumes von 36 Monaten kein Ausbildungskurs für die Ablegung der Falknerprüfung durchgeführt wird.
Die privaten Jagdschulen sind verpflichtet, Änderungen, die die Zulassung oder den Zulassungsbescheid betreffen, unverzüglich mitzuteilen.