§ 45 DV-SJG
Von der Entrichtung der Gebühr für die Erteilung des Jagdscheins sind befreit:
Angehörige des staatlichen und gemeindlichen Forstbereichs, die aus dienstlichen Gründen zur Jagdausübung verpflichtet sind. Die dienstliche Verpflichtung zur Jagdausübung wird durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des SaarForst Landesbetriebs bzw. der zuständigen Gemeindeverwaltungen nachgewiesen;
Personen, die sich als Angehörige des Forstdienstes in einer forstlichen Ausbildung befinden und den Jagdschein für diese Ausbildung benötigen, sofern sie die der Jägerprüfung entsprechende Teilprüfung mit Erfolg abgelegt haben;
Berufsjäger, die in ihrem Beruf tätig sind und auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses zur Jagdausübung verpflichtet sind sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Revierjäger befinden;
die mit Jagdfragen/Forstfragen beschäftigten Bediensteten der Jagdbehörden/Forstbehörde;
entsandte Mitglieder diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland;
von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes vertraglich anerkannte französische Schweißhundeführer, die grenzüberschreitende Nachsuchen im Saarland durchführen.