§ 69 DV-SJG
Vorschlagsberechtigt für die Vertreter in den Kreisjagdbeiräten (§ 45 Abs. 2 des Saarländischen Jagdgesetzes) ist im Falle des
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, d, e, f und g die jeweilige Organisation,
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b (Jagdgenossenschaften) die Landesarbeitsgemeinschaft der Vereinigung der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer,
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c (Jagdpächter) die Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g (staatliche Forstwirtschaft) das Ministerium für Umwelt,
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h (kommunale Forstwirtschaft) der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe i (private Forstwirtschaft) der Privatwaldbesitzerverband für das Saarland.
Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen. Die Mitglieder der Kreisjagdbeiräte und ihre Stellvertreter dürfen nur jeweils einen Fachverband vertreten, können jedoch mehreren Kreisjagdbeiräten angehören. Sie erhalten über ihre Bestellung eine Urkunde der zuständigen Jagdbehörde.
Die Beiratsmitglieder sowie die Stellvertreter
der Jagdgenossenschaften, der Vereinigung der Jäger des Saarlandes und der Landwirtschaft müssen im Bezirk der Jagdbehörde, bei der sie bestellt werden, ihre Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes haben,
der privaten Forstwirtschaft und der Jagdpächter müssen im Bezirk der Jagdbehörde, bei der sie bestellt werden, Waldbesitzer beziehungsweise Pächter einer Jagd sein.
Wird trotz Aufforderung kein Vertreter oder kein Stellvertreter benannt oder kann ein erforderliches Einvernehmen nicht hergestellt werden, bestellt die zuständige Jagdbehörde von Amts wegen einen Fachvertreter sowie den Stellvertreter.