§ 2 DV-SJG
Satzung und Vermögensverwaltung der Jagdgenossenschaft
(1)
Die Satzung der Jagdgenossenschaft hat insbesondere Bestimmungen zu treffen über
1.
die Wahl, die Amtszeit und den Wirkungskreis des Jagdvorstands,
2.
die Einberufung und Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen,
3.
das Stimmrecht der Jagdgenossen,
4.
die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung der Versammlung der Jagdgenossen,
5.
die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft,
6.
die Vermögens- und Kassenverwaltung.
(2)
Das Vermögen der Jagdgenossenschaft ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.