§ 7 DV-SJG
Bei Beginn der Versteigerung hat der Jagdvorstand die Ordnungsmäßigkeit der Bekanntmachung und der Auslegung der Pachtbedingungen festzustellen. Alsdann hat er zur Abgabe von Geboten aufzufordern. Bieter müssen ihre Jagdpachtfähigkeit im Versteigerungstermin nachweisen.
Ein Gebot erlischt, wenn ein höheres Gebot abgegeben wird, jedoch bleiben die drei Höchstbietenden bis zur Entscheidung über den Zuschlag an ihr Gebot gebunden. Die Versteigerung darf erst geschlossen werden, wenn nach Aufforderung zur Abgabe höherer Gebote niemand mehr bietet. Nach Schluss der Versteigerung darf kein Gebot mehr entgegengenommen werden.
Der Jagdvorstand kann den Zuschlag sofort erteilen oder sich die Erteilung binnen zwei Wochen vorbehalten, wenn die Satzung der Jagdgenossenschaft nichts anderes bestimmt. Die Frist beginnt mit dem auf die Versteigerung folgenden Tag. Von dem Zuschlag an den Höchstbietenden soll nur abgewichen werden, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft erforderlich oder zu besorgen ist, dass bei der Jagdausübung gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen wird.
Wird der Zuschlag nicht binnen zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin erteilt, so endet die Bindung der drei Höchstbietenden an ihr Gebot.